Welche Arbeiten einer Pflegehilfskraft in Anerkennung können abrechnet werden?

Hier möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche Leistungen einer Pflegehilfskraft in Anerkennung bei einem Kostenträger abgerechnet werden kann.

 

Grundsätzliches zur Abrechnung:

Wenn ein ambulanter Pflegedienst, ein Krankenhaus oder ein Altenheim eine Pflegehilfskraft in Anerkennung einstellt (also eine ausländische Pflegekraft, die noch keine volle deutsche Berufsanerkennung hat), hängt die Abrechnungsmöglichkeit davon ab, welche Leistungen die Pflegehelfer*in erbringt – und welche Qualifikation offiziell anerkannt ist.

Entscheidend ist:

  • Solange sie noch nicht als examinierte Pflegefachkraft anerkannt ist, gilt sie rechtlich als Pflegehilfskraft.
  • Entsprechend können nur Leistungen abgerechnet werden, für die Pflegehilfskräfte zugelassen sind.

 

Welche Leistungen sind abrechenbar?

1. Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Pflegeversicherung):

  • Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Putzen, Kochen)

→ Diese Leistungen kann die Pflegehilfskraft für den Pflegedienst ausführen und über die Pflegekasse abrechnen.

2. Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI:

  • Alltagsunterstützung, Aktivierung, Betreuung von Menschen mit Demenz.

→ Auch diese Leistungen sind abrechenbar.

3. Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI:

  • Unterstützung im Haushalt, Begleitung, kleine pflegerische Hilfen.

→ Abrechnung über den Entlastungsbetrag möglich.

4. Behandlungspflege (nach SGB V, über die Krankenkasse):

  • Hier ist Vorsicht geboten:
    Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen) darf nur von examinierten Pflegefachkräften erbracht und abgerechnet werden.

→ Der/die Pflegehelfer*in in Anerkennung darf Behandlungspflege NICHT selbstständig durchführen!

ABER:

  • Unter Anleitung und Aufsicht einer examinierten Fachkraft kann sie unterstützende Tätigkeiten leisten.
  • Die Verantwortung und Abrechnung der Behandlungspflege bleibt in diesem Fall bei der Pflegefachkraft.

 

Zusammengefasst:

 

Wichtig: Was der Pflegedienst beachten muss

  • Der/die Pflegehelferin darf nur die ihr gesetzlich erlaubten Aufgaben übernehmen.
  • Tätigkeiten der Behandlungspflege dürfen offiziell nur durch eine Fachkraft (bzw. unter deren Anordnung und Aufsicht) erfolgen.
  • Bei Prüfungen durch MDK/Prüfdienste sollte klar dokumentiert sein, welche Aufgaben von wem erbracht wurden.

 

Hier noch ein paar detailliertere Beispiele:

Dokumentation beachten:

  • Leistungen nach SGB XI (Grundpflege, Betreuung, Hauswirtschaft) selbst dokumentieren.
  • Unterstützende Tätigkeiten bei Behandlungspflege immer separat und unter Anweisung dokumentieren.
  • Verantwortliche Fachkraft muss Behandlungspflege selbst dokumentieren und gegenzeichnen.

Rechtliche Grundlagen – Pflegekräfte in Anerkennung 

1. SGB XI – Pflegeversicherung

  • §36 SGB XI – Häusliche Pflegehilfe: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind pflegegradabhängig abrechenbar.
  • §45b SGB XI – Entlastungsleistungen: Betreuung und Alltagsbegleitung sind abrechenbar.

Bedeutung:
→ Leistungen der Grundpflege, Hauswirtschaft und Betreuung dürfen von Pflegehelfern (auch in Anerkennung) eigenständig erbracht und über die Pflegeversicherung abgerechnet werden.

 

2. SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

  • §37 SGB V – Häusliche Krankenpflege: Behandlungspflege darf nur von examinierten Pflegefachkräften (nach deutschem Recht) durchgeführt und abgerechnet werden.

Bedeutung:
→ Pflegehelfer in Anerkennung dürfen Behandlungspflege nur unterstützend, nicht eigenverantwortlich durchführen.
→ Abrechnung erfolgt nur, wenn eine anerkannte Fachkraft verantwortlich ist.

 

3. Pflegeberufegesetz (PflBG)

  • §1 PflBG – Schutz des Titels "Pflegefachfrau/-mann"
  • §2 PflBG – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: Nur nach Anerkennung oder erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.

Bedeutung:
→ Pflegekräfte in Anerkennung sind rechtlich noch keine Pflegefachkräfte, dürfen also bestimmte Aufgaben nicht selbstständig durchführen.

 

Zusatz: Was sich nach Anerkennung ändert

  • Sobald die Pflegehelferin ihre volle Anerkennung als Pflegefachkraft erreicht hat ...:
    • ... darf sie selbstständig Behandlungspflege ausführen.
    • ... verbessert Personaleinsatz Ihren Personalschlüssel (Fachkraftquote).
    • ... kann der Pflegedienst umfangreichere Leistungen abrechnen, v. a. im Bereich der Krankenpflege.

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